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Autor: Rabaa Geschäftsverbindlichkeiten, nicht jedoch persönliche Schulden der Gesellschafter, sind abzusetzen (BGHZ 142, 137), auch anderweitig angelegte Gewinne sind als Erlös zu berücksichtigen, zur Ermittlung und Bewertung der Aktiva, Absetzen der Verbindlichkeiten (BGH, FamRZ 1999, 1580, 1585; BGH, FamRZ 1990, 973, 974); nur soweit sie die Gesellschaft betreffen, d.h. vor allem bei Schulden, die sich auf das Grundvermögen beziehen oder bei betrieblichen Krediten; persönliche Schulden scheiden aus (BGH, FamRZ 1999, 1580, 1585; BGH, FamRZ 1990, 973, 974); deshalb ähnlich Zugewinnausgleich entscheidend, ob Gesellschaft und wann eingebracht oder später begründet wurde, vom anderen Ehegatten allein aufgebaut oder in das bereits bestehende Unternehmen eingestiegen wurde. Entscheidend auch, ob bei Beginn der Gesellschaft Vermögen vorhanden oder durch spätere Erbschaften oder Zuwendungen von dritter Seite vermehrt wurde. Das Gesellschaftsvermögen ist um diese indexierten [...]
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