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Autor: Rabaa Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs richtet sich nach Höhe des Werts seiner Beteiligung an dem gemeinsam erworbenen Vermögen, entsprechend der Regelung der §§ 738-740 BGB bzw. § 235 HGB. Im Zweifel hälftige Beteiligung an Gewinn und Verlust, § 722 BGB (BGHZ 142, 137 = BGH FamRZ 1999, 1580, 1585; BGH, FamRZ 1990, 973, 974). Haftung Anwalt, auch Beteiligung am Verlust: BGH, FamRZ, 1990, 973. Unterschiedlich hohe Beiträge (BGH, FamRZ 1990, 973, 974): Arbeitsleistung, Geld- und Sachleistung, Arbeitsleistung in deutlich unterschiedlichem Umfang; Achtung Haftung: Inanspruchnahme Innengesellschafter durch Gläubiger des anderen Ehegatten, da dessen Vermögen auch dem Zugriff der Gläubiger ausgesetzt ist (BGHZ 8, 249, 257 = NJW 1953, 418). Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag; wenn keiner geschlossen wurde, ergänzende Vertragsauslegung danach, ob die tatsächlichen Umstände auf gewünschte individuelle Beteiligungsquote hindeuten d.h. mutmaßlicher Wille der [...]
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