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Autor: Krause Bei der Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auf die Billigkeitskriterien abzustellen, die auch für die Anpassung des Schenkungsvertrags maßgeblich sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2012 – 6 UF 12/12). Hierbei sind die Dauer der Ehe sowie die Höhe der ersparten Kosten von Bedeutung. Der Ausgleich ist in der Höhe begrenzt durch den konkreten Wert der erbrachten Arbeitsleistung sowie die Höhe der ersparten Kosten (Wever, FamRZ 2014, 1669); es kommt auch hier zu einem Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung. Der sich danach ergebende Betrag ist entsprechend zu kürzen, da die Arbeitsleistungen zur Hälfte dem eigenen Kind der Schwiegereltern zugute gekommen sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2012 – 6 UF 12/12). Die Arbeitsleistungen müssen sich zum Abrechnungszeitpunkt jedoch noch in einer Wertsteigerung („messbare Vermögensmehrung“, vgl. für den Anspruch zwischen Ehegatten BGH, FamRZ 1994, 1167) des im Eigentum [...]
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