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(>Wann liegt grds. Schonvermögen vor?) 2. Sparguthaben / 3. Schmerzensgeld / 4. Lebensversicherung pp. / 5. Sonstiges 1. Welche Bar-Vermögenswerte müssen eingesetzt werden? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist" (§ 115 III 1 ZPO). Außerdem verweist § 115 III 2 ZPO (Text) auf § 90 SGB XII (Text) (dazu). (b) Bedeutung: Barvermögen ist einzusetzen, aber der Notgroschen ist stets, auch neben sonstigen Fällen von § 90 II SGB XII (dazu) zu wahren, OLG Köln DRsp 2003/15921 = FamRZ 2004,647. Maßgeblich ist ausschließlich das Schonvermögen nach § 90 SGB XII, kein darzulegender Geldbedarf, OLG Koblenz FamRZ 2021,1395. Wenn das Geld zur Altersvorsorge bestimmt ist, kommt außerdem § 90 II Nr.2 SGB XII (s.u.) bzw. § 90 III SGB XII (dazu) in Betracht. Bei Grabvorsorge: >Dazu. Dass das Geld aus dem Zugewinnausgleich stammt, begründet als solches keine Verschonung, OLG Koblenz DRsp 2007/16672 = FamRZ [...]
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