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(EuSorgÜ / HKiEntÜ / Hauptmenü ) Altes Recht (>Aktuelles Recht) 1. Wie ist zu entscheiden? a. Bei einem Antrag nach dem HKiEntÜ: Vor 1.9.2009: (da) Wert: Grds. nach § 30 II KostO (dazu), AG Saarbrücken FamRZ 2003,398. In der Beschwerde nach § 50 IntFamRVG i.V.m. § 131 II, 30 II KostO, OLG Nürnberg DRsp 2008/19553 = FamRZ 2009,240. (dbb) Gebühren bei Sachentscheidung: Gebühren nach § 51 IntFamRVG, soweit das Verfahren nicht nach § 53 IntFamRVG gebührenfrei ist. (dbbb) Gerichtskosten: Bei Anordnung der Rückführung: Auferlegung nach Billigkeit (§ 52 IntFamRVG). Ansonsten ist der Antragsteller Kostenschuldner (§§ 50, 52 IntFamRVG), Rahm/ Künkel IIIB R.1426. 2. Abänderung/ Rechtsmittel: a. Gegen eine einstweilige Anordnung (dazu): Hier bestehen die gleichen Möglichkeiten wie nach einer einstweilige Anordnung gemäß § 621g ZPO (dazu / § 15 a.E. IntFamRVG). Nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung kommt in Betracht (§ 6 II SorgeRÜbkAG i.V.m. § 620b ZPO). b. [...]
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