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2. Bei Gefahrenlage (Art.13 Ib HKiEntÜ) / 3. Bei Weigerung des Kindes (Art.13 II HKiEntÜ) 1. Kommt es im Rückführungsverfahren auf das Kindeswohl an? (>Art.13 Ia HKiEntÜ = Zustimmung, Genehmigung) a. Bei Anwendbarkeit der EG-VO 2201/2003 (dazu) (Text): Eine erhebliche Änderung der das Kindeswohl betreffenden Umstände müsste vor den Gerichten des Heimatstaats geltend gemacht werden, EuGH DRsp 2010/12083 = FamRZ 2010,1229. Die Vollstreckung einer mit den erforderlichen Bescheinigungen versehenen Rückgabeanordnung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sie das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte, EuGH DRsp 2010/12083 = FamRZ 2010,1229. b. Ansonsten: Ist das Kindeswohl hier zu prüfen? (a) Grundsatz: Nein: Wie im Aufenthaltsstaat das Kindeswohl gesehen wird, ist grds. unerheblich (vgl. Art.17 bzw. Art.19 HKiEntÜ >Text), da die Rückführung nur der Sicherung der Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat dienen soll (dazu), BVerfG FamRZ [...]
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