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(>Scheidungsgründe) 1. Grundsätze des Verfahrens: a. Gilt ein Verbund? (a) Nach italienischem Recht: Art.4 Nr.8 des Gesetzes Nr.898 sieht vorläufige Anordnungen vor, ferner Artt.5 ff des Gesetzes Nr.898 einen Verbund für Unterhalt, Wohnung u.a.. (b) Was gilt hierzulande? Maßgeblich sind vor deutschen Gerichten jedoch die hiesigen Verfahrensregeln (wegen der lex fori >dazu). b. Ist der Staatsanwalt zu beteiligen? Die nach Art.5 des Gesetzes Nr.898 zwingend vorgeschriebene Beteiligung der Staatsanwaltschaft ist für ein deutsches Gericht grds. unbeachtlich (dazu) (wegen der lex fori). Es handelt sich nicht um eine Frage des italienischen ordre public, OLG Karlsruhe FamRZ 1984,184. 2. Ist ein Versöhnungsversuch durchzuführen? a. Wann auch nach italienischem Recht nicht? Ein Sühnetermin entfällt bei einem gemeinsamen Antrag auf Auflösung der Ehe (Art.4 Nr.13 des Gesetzes Nr.898); dann sind nur Anhörungen nötig. b. Ansonsten: (a) Durchzuführen? Wegen der nicht [...]
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