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(Italien: >Scheidung / >Trennung / >Unterhalt) 1. Wohnung/ Hausrat: Im Trennungsverfahren (dazu): (a) Hauptsache: Im Trennungsurteil ist nach Art.155 cc die Familienwohnung vorzugsweise dem Ehegatten zuzuweisen, welchem die Kinder anvertraut sind. Nach der lex fori gibt es jedoch keinen Amts-Verbund. (b) Einstweilige Anordnung: Außerdem sind (erst nach dem Scheitern des Versöhnungsversuchs) einstweilige Anordnungen nach Art.708 III c.p.c. möglich. 2. Güterrecht: vgl. Henrich FamRZ 2000,11. Gesetzlicher Güterstand ist die Gütergemeinschaft (Art.159 und 177 ff cc), aber Vereinbarungen sind möglich, vgl. Patti FamRZ 2003,10. Stichtag für die Beendigung des Güterstands nach Art.191 cc ist der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Trennung (dazu), OLG Frankfurt NJW-RR 2006,1444 = FamRZ 2007,400; a.A.: die Auflösung der gesetzlichen Gütergemeinschaft wird erst durch Beischreibung der Trennung durch den Standesbeamten wirksam, OLG Köln DRsp 2008/6228 = [...]
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