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Italien: Scheidungsrecht:                        

(Int/196)
Autor: Brückel

(Italienisches Recht: >Unterhalt /  >Sonstiges)

EU-VO 1259/10 (dazu): Nach einer Trennung italienischen Rechts gilt für die Scheidung Art.9 VO

(>Dazu).

Rück- oder Weiterverweisung?

ist zu prüfen, wenn ein Ehegatte vor Einreichung des Antrages eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat: >Dazu

Scheidung:

-Gesetzliche Grundlage:

Die Scheidung ("Auflösung") der Ehe ist geregelt im Gesetz Nr.898 vom 1.12.1970 i.d.F. des Gesetzes Nr.72 vom 6.3.1987 (legge di divorzio = LD).

-Die materiellen Voraussetzungen einer Scheidung der Ehe:

1) Enumerative Gründe: Einer der Gründe (>Dazu) nach Art.3 des Gesetzes

Nr. 898 muss vorliegen; dies gilt

a) Für eine nach dem cc geschlossene Ehe gemäß Art.1 des Gesetzes Nr.898 bzw.

b) Für eine "überschriebene" kirchliche Ehe gemäß Art.2 des Gesetzes Nr.898.

2) Zerrüttung:

Außerdem muss feststehen, dass infolgedessen "die geistige und materielle Gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann" (Art.1 des Gesetzes Nr.898).

-Verfahrensfragen zur Scheidung:

-Verhandlung/ Entscheidung  

-Alternative: Das Gesetzesdekret Nr.132 vom 12.9.2014 ermöglicht daneben

einverständliche Scheidungen vor dem Standesbeamten, Cubeddu Wiedemann FamRZ 2015,1253. Sie haben konstitutive Wirkungen (Art.12), KG DRsp 2020/6378 = FamRZ 2020,1215. Dabei handelt es sich um Privatscheidungen, die in Deutschlsnd nicht anzuerkennen sind, wenn die Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Cubeddu Wiedemann FamRZ 2015,1258; a.A.: eine solche Scheidung wird von Art.21 I Brüssel IIa-VO (Text) erfasst, KG DRsp 2020/6378 = FamRZ 2020,1215. Die Frage, ob es sich um eine "Entscheidung" über die Scheidung einer Ehe handeln würde, hat der BGH dem EuGH vorgelegt, BGH DRsp 2020/17800 = FamRZ 2021,119.

Trennung:

-Gerichtliche Trennung