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(Iran: >Scheidung / >Sorge pp. / >Unterhalt / >Niederlassungsabkommen) 1. Güterrecht: Gesetzlicher Güterstand ist die Gütertrennung (Art.1118 ZGB), vgl. Finger FuR 1999,216. Der Mann hat nach einer Scheidung an sich keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche; je nach Veranlassung der Scheidung kann er die Morgengabe (dazu) zurückfordern oder schuldet den noch nicht gezahlten Rest, Rauscher IPRax 2005,319. Die Morgengabe gehört jedoch nicht zum Güterrecht, OLG Frankfurt DRsp 2016/15981 = FamRZ 2017,357 = NJW 2017,896. 2. Wohnung: Eine Zuweisung ist möglich (Art.1116 ZGB), vgl. Finger FuR 1999,216; ab Trennung nach Art.106 ZGB, Finger FuR 2000,64. Grds. ist der Frau eine Wohnung bei Verwandten zuzuweisen, die nächsten Verwandten beider Parteien sind anzuhören (Art.1116 ZGB). 3. Kindschaft: Rechtsgrundlage sind Artt.1158 ff ZGB. 4. Morgengabe (dazu): Maßgeblich sind §§ 1078 ff ZGB, OLG Frankfurt DRsp 2016/15981 = FamRZ 2017,357 = NJW 2017,896. [...]
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