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(Ausland / Hauptmenü ) (Iran: >Sorge pp. / >Unterhalt / >Sonstiges / >Niederlassungsabkommen) Die Ausführungen folgen der traditionellen Lesart; die Übersetzung in der aktuellen Fassung von Bergmann/ Ferid weicht teilweise erheblich ab, außerdem ist dort das ZGB jetzt in Paragraphen gegliedert. 2. Gerichtliche Auflösung der Ehe / 3. Verstoßung / 4. Loskauf 1. Grundsätze: a. Welche Rechtsquellen gelten? Anzuwenden ist grds. das iranische ZGB, dort Art.1121 ff, Finger FuR 1999,217, OLG Düsseldorf FamRZ 1998,1113, OLG Zweibrücken DRsp 2001/6314 = FamRZ 2001,920. Das Gesetz über den Schutz der Familie vom 12.2.1975 ist außer Kraft, OLG Koblenz DRsp 1998/16710 = FamRZ 1998,859; a.A. OLG Hamm FamRZ 2013,1486 LS. Das Familienrecht gilt grds. für alle Iraner (Art.6 ZGB), aber für Nichtschiiten sowie Bürger zoroastrischen, christlichen oder jüdischen Glaubens gelten für Heirat und Scheidung deren religiöse Regeln (Grundsätze 12 und 13 der Verfassung). b. Welches [...]
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