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(Ausland / Hauptmenü ) 4. Wegen Getrenntlebens / 5. Wegen Verschuldens 1. Rechtsgrundlage: Familiengesetzbuch (FGB) Nr.9062 vom 8.5.2003. Keine Rückverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81. 2. Allgemeine Vorschriften: a. Gütetermin (dazu): (a) Grundsatz: "Bei der Verhandlung über die Scheidung bestimmt das Gericht zunächst einen Gütetermin, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen" (Art.134 I FGB). (b) Bei Säumnis: (ba) des Klägers: Der Richter stellt "das Verfahren ein" (Art.135 I FGB). Nach hiesigem Verständnis gilt dann der Antrag als zurückgenommen (dazu). (bb) des Beklagten: Obligatorisch ist zumindest ein weiterer Gütetermin zu bestimmen (Art.135 II FGB). b. Bei Schwangerschaft: Auf Antrag der Frau kann das Gericht das Scheidungsverfahren "aussetzen, aber nicht länger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes" (Art.137 FGB). Auf die Frage der Vaterschaft kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. c. Verbund: Auf [...]
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