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(Kontext: >§ 717 ZPO/ >§ 945 ZPO) (>Einstellung der Vollstreckung) (Früher: >Vorläufige Vollstreckbarkeit) 2. Kann S Regress nehmen? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: (a) § 717 II 1 ZPO: "Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der .. [s.u.2.]". (b) § 945 ZPO: "Erweist sich die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an unberechtigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 II oder des § 942 III aufgehoben, ..". b. Sind diese Vorschriften anwendbar? (a) Nach einer Endentscheidung: § 717 II ZPO (s.u.) gilt über § 120 I FamFG (Text) uneingeschränkt entsprechend, wenn eine Endentscheidung für sofort wirksam erklärt wurde (dazu), BGH DRsp 2012/23030 = NJW 2013,161 = FamRZ 2013,109 [58]. (b) Nach einstweiliger Verfügung/ Arrest: Wenn die Anordnung unberechtigt war oder nach § 926 II ZPO (dazu) [...]
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