Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Rückforderung / Hauptmenü ) (>§ 1360b im Kontext) 1. Bei echtem Unterhalt: a. Wenn S eine Vorauszahlung geleistet hat (dazu): Eine Rückforderung ist gesetzlich ausgeschlossen (§§ 1614 II, 760 II BGB >dazu), Vollkommer FamRZ 1999,1423. b. Ansonsten: (a) Wird ein Verzicht auf Rückforderung gesetzlich vermutet? (aa) Gesetzeslage: "Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen" (§ 1360b BGB). (ab) Bei Familienunterhalt: Ja, (aa) gilt direkt. (ac) Bei Trennungs-Unterhalt: Ja, (aa) gilt i.V.m. § 1361 IV 4 (Text) BGB. (ad) Bei Nachehelichem Unterhalt: Nein, § 1360b BGB gilt nicht, OLG Koblenz DRsp 1997/5545 = FamRZ 1997,368. (ae) Bei Verwandtenunterhalt: (aea) Im Verhältnis zwischen Kindern, Eltern und Großeltern: Ja, § 685 II (!) BGB (Text). (aeb) Ansonsten: Nein, § 1360b BGB gilt nicht, Niepmann/Seiler[14.] R.275. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen