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(>Bereicherungsansprüche?) (>§ 818 ff im Kontext) 2. § 818 IV BGB / 3. § 819 BGB / 4. § 820 BGB / 5. § 781 BGB 1. Steht der Rückforderung § 818 III BGB entgegen (>Text)? a. Gesetzeslage: "Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist" (§ 818 III BGB). b. Bedeutung: Ein Anspruch von S aus § 812 BGB (dazu) entfällt, soweit G das Erlangte gutgläubig (dazu) verbraucht hat, OLG Brandenburg DRsp 2007/1423 = FamRZ 2007,42. Erforderlich ist eine Kausalität zwischen Bereicherung und Entreicherung, BGH DRsp 1992/4401 = NJW 1985,2700. Bei gegenseitigen Verträgen wäre die Saldotheorie (dazu) zu beachten. c. Ist § 818 III BGB anwendbar? Gegenüber Ansprüchen auf: (a) Rückzahlung aus Vertrag: Grds. nicht, BGH DRsp 2003/9775 = NJW 2003,2451. (b) Rückforderung eines Prozesskostenvorschusses: Nein (dazu). (c) Ausgleich nach § 426 BGB (dazu): Nein, OLG Bremen DRsp 2007/16563 = FamRZ [...]
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