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(>Anrechnung als Einkommen?) Bei Kinder- und Jugendhilfe (derzeit): a. Grundsätze: (a) Cessio legis? Nein. Der Bedarf des Kindes wird für die Zeit einer Heimunterbringung vollständig gedeckt, OLG Naumburg DRsp 2008/3738. Die Leistungen umfassen auch Barunterhalt (§ 39 SGB VIII). Ein diesbezüglicher Anspruch steht nicht dem Kind, sondern dem Inhaber der Personensorge zu, OVG Bautzen DRsp 2008/24410 = NJW 2008,3729 = FamRZ 2009,818. (b) Überleitung möglich? Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann bis zur Höhe seiner Aufwendungen durch schriftliche Anzeige den Anspruch des Hilfeempfängers gegen einen Dritten auf sich überleiten (§ 95 I SGB VIII). "Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre" (§ 95 II 1 SGB VIII). Die Jugendhilfe ist gegenüber dem Unterhalt nicht nachrangig (§ 10 II 2 SGB VIII), BGH DRsp 2007/2310 = FamRZ [...]
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