Prüfungs-Schema: Kindesunterhalt: 9. Rechenweg-Beispiele 1. Was ist die Anspruchsgrundlage? Gesetzliche Grundlage sind §§ 1601 ff BGB: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren" (§ 1601 BGB). Dies setzt rechtliche "Verwandtschaft" (dazu) voraus. Wer aber rechtlicher Vater ist, kann nicht den Einwand fehlender biologischer Vaterschaft erheben. Eigenständige Ansprüche aus Vertrag (dazu) kommen in der Praxis kaum in Betracht (dazu). 2. Welchen Bedarf hat das Kind? a. Bedeutung: Der Bedarf (dazu) ist die Voraussetzung (dazu) des Unterhaltsanspruchs. b. Grundsätze: (a) Wonach richtet sich der Bedarf? Solange das Kind noch keine eigene (dazu) Lebensstellung erlangt hat, leitet (dazu) sich der Bedarf von den Lebensverhältnissen (dazu) der Eltern ab. Diese bestimmen sich nach deren aktuell (dazu) vorhandenen Einkünften (dazu) und Belastungen (dazu), ggf. nach Zeitabschnitten (dazu) wechselnd. Als Teile des Einkommens sollten [...]