(>Ist die Bestimmung wirksam? / >Faktische Aufhebung? / >Verfahren alten Rechts) Ab dem 1.1.2008: Infolge der Aufhebung von § 1612 II 2 BGB kann das Kind die Wirksamkeit der Unterhaltsbestimmung ohne Weiteres im laufenden Unterhaltsprozess zur Überprüfung stellen (dazu), BT-Drs.16/1830 S.26. Wenn sie unwirksam ist, entscheidet das Gericht ohne Rücksicht auf die Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 1612 BGB (Text). Wenn sie allerdings wirksam ist, bindet sie das Gericht (dazu). [...]