(>Erwerbsobliegenheit) (>§ 1573 im Kontext) 2. Folgen bei Verstoß 1. Worum muss G sich hier bemühen? a. Gesetzeslage: ".. solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag" (§ 1573 I BGB). b. Bedeutung: Der Anspruch setzt voraus, dass G keine Arbeit "zu finden vermag". G muss sich daher nach Kräften um eine Arbeit bemühen, BGH DRsp 1992/3491 = FamRZ 1987,144 = NJW 1987,898, grds. schon vor Scheidung (dazu), auch rechtzeitig vor dem Auslaufen eines anderen Tatbestands der §§ 1569 ff BGB (dazu), Niepmann/Seiler[14.] R.503. G darf aber ggf. auf die Fortsetzung von Unterhaltszahlungen vertrauen (dazu). c. Welche Bemühungen muss G hier konkret entfalten? (a) Grundsätze: Die allgemeinen Voraussetzungen gelten wie bei S (>Dazu). Entsprechende Bemühungen müssen grds. auch dann entfaltet werden, wenn G bereits eine teilschichtige Erwerbstätigkeit ausübt; der Umfang der Bemühungen ist jedoch eingeschränkt, [...]