(>§ 1573 im Kontext) Ein Anspruch nach § 1573 I BGB kommt in Betracht, soweit G zu einem dieser Zeitpunkte ohne eigenes Verschulden (dazu) ganz oder teilweise arbeitslos ist: a) Nach Scheidung: aa) Gesetzeslage: ".. solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag" (§ 1573 I BGB). ab) Bedeutung: Der Anspruch auf Stammunterhalt (dazu) besteht, wenn G "nach" der Scheidung arbeitslos ist. Ein zeitlicher Zusammenhang von Arbeitslosigkeit und Scheidung genügt also, der aber 1 Jahr nach der Scheidung kaum noch bestehen dürfte, BGH DRsp 1992/3197 = FamRZ 1987,684 = NJW 1987,2229. b) Bei Wegfall von Ansprüchen: ba) Gesetzeslage: "Absätze 1 .. gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen nach diesen Vorschriften aber entfallen sind" (§ 1573 III BGB). bb) Bedeutung: Wenn G bis zum Eintritt der Erwerbslosigkeit gegenüber S einen Anspruch aus § [...]