Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Obliegenheiten) (>§ 1573 im Kontext) 1. Gesetzeslage: ".. solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag" (§ 1573 I BGB). 2. Wenn mit künftiger Arbeitslosigkeit zu rechnen ist: a. Grundsatz: Das löst noch keinen Anspruch nach § 1573 I BGB aus, selbst wenn der künftige Wegfall der Arbeitsstelle bereits feststeht, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.107. b. Wenn dann Arbeitslosigkeit eintritt: Dann ist § 1573 IV BGB (dazu) zu prüfen. 3. Wenn G nicht (voll) erwerbstätig ist: a. Wenn G teilweise arbeitet: (a) Wenn die Arbeit ungesichert war: Wenn eine ursprünglich gänzlich ungesicherte Stelle jetzt teilweise gesichert ist (z.B. Kurzarbeit): >Dazu. (b) Wenn G nur eine Teilzeitstelle gefunden hat: Dann hat G Anspruch auf Unterhalt für den ungedeckten Bedarf ("soweit", § 1573 I BGB), BGH DRsp 1992/2746 = FamRZ 1988,265 = NJW 1988,2369 /2. (c) Wenn die Arbeit unangemessen ist: Dann steht die Beschäftigung dem [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen