(>Obliegenheiten) (>§ 1573 im Kontext) 1. Gesetzeslage: ".. solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag" (§ 1573 I BGB). 2. Wenn mit künftiger Arbeitslosigkeit zu rechnen ist: a. Grundsatz: Das löst noch keinen Anspruch nach § 1573 I BGB aus, selbst wenn der künftige Wegfall der Arbeitsstelle bereits feststeht, Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.107. b. Wenn dann Arbeitslosigkeit eintritt: Dann ist § 1573 IV BGB (dazu) zu prüfen. 3. Wenn G nicht (voll) erwerbstätig ist: a. Wenn G teilweise arbeitet: (a) Wenn die Arbeit ungesichert war: Wenn eine ursprünglich gänzlich ungesicherte Stelle jetzt teilweise gesichert ist (z.B. Kurzarbeit): >Dazu. (b) Wenn G nur eine Teilzeitstelle gefunden hat: Dann hat G Anspruch auf Unterhalt für den ungedeckten Bedarf ("soweit", § 1573 I BGB), BGH DRsp 1992/2746 = FamRZ 1988,265 = NJW 1988,2369 /2. (c) Wenn die Arbeit unangemessen ist: Dann steht die Beschäftigung dem [...]