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(-->Überleitung zum 1.9.2009) Altes Recht 2. DDR-Überleitung 1. Überleitung zum 1.7.1998 (KindRG): a. Wegen der Abstammung: (a) Grundsatz: Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder bleibt es bei der alten Regelung der Abstammung (mit der Vermutung der Beiwohnung nach § 1593 BGB a.F.), Art.224 § 1 I EGBGB (Text). Allerdings wird jetzt nicht mehr ein Status, sondern nur eine rechtliche Zuordnung begründet. Art.224 EGBGB ist so auszulegen, dass die Feststellung nach neuem Recht betrieben werden kann, Rahm/ Künkel IIIC R.17. (b) Rückwirkung: Für die Anerkennung von vor dem 1.7.1998 scheinehelich geborenen Kindern gilt § 1599 II BGB (dazu) analog (Art.224 § 1 III EGBGB). Zu den Fristen vgl. Rahm/ Künkel IIIC R.19. (c) Bei anhängigen Verfahren: >Dazu. b. Wegen einer Anfechtung: (a) Was gilt in anhängigen Anfechtungsverfahren? >Dazu. (b) Ansonsten: (ba) Grundsätze: Für die Anfechtung gilt neues Recht (Art.224 § 1 II EGBGB >Text), OLG Celle NJWE-FER 2000,111, OLG [...]
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