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(>Grundsätze) 1. Eine noch zu zahlende Kaution: Die Verpflichtung zur Stellung einer Kaution ist kein Passivposten, solange kein aus der Kaution zu befriedigender Anspruch des Dritten besteht, OLG Hamm DRsp 1996/3280 LS = FamRZ 1996,34. 2. Eine geleistete Kaution: Eine am Stichtag bereits gestellte Kaution ist bis zur Entstehung aufzurechnender Ansprüche des Vermieters (s.o.1.) sogar als Aktivposten zugunsten des Mieters einzustellen, OLG Hamm DRsp 1996/3280 LS = FamRZ 1996,34, als bedingter (dazu) Anspruch auf Rückzahlung. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution steht beiden Ehegatten als Gesamtgläubigern zu, OLG Köln DRsp 2017/4796 = FamRZ 2016,1934. [...]
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