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Bei Verschiebung von Endvermögen

(Gü/67)
Autor: Brückel

(>§ 1375 im Kontext)

Gesetzeslage:

-Grundsatz: "Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den

dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ..." (§ 1375 II 1 BGB) (bis 31.8.2009 § 1375 II BGB).

-Ausnahme: "Der Betrag der Vermögensminderung wird .. nicht hinzugerechnet, wenn .."

1375 III BGB).

Bedeutung:

Wenn ein Ehegatte sein Vermögen illoyal vermindert hat, wird sein Endvermögen um diesen Betrag wieder erhöht1375 II 1 BGB), sofern nicht eine Ausnahme eingreift (§ 1375 III BGB >dazu). Ein Ehegatte soll nicht von illoyalen Vermögensminderungen vor dem Stichtag profitieren, Haußleiter/ Kuch NJW-Spezial 2005,343.

Die Wieder-Hinzurechnung gilt auch dann, wenn ansonsten die Kappungsgrenze eingreift (§ 1378 II 2 BGB >dazu).

Illoyale Vermögensminderungen sind nicht nach § 266 StGB strafbar, AG Bamberg FamRZ 2020,1719.

Greift § 1375 BGB ein?

-Unter welchen Voraussetzungen zu prüfen?

-Auch wenn die Vermögensverschiebung noch nicht abgewickelt ist?

-Fallgruppen: Illoyal?

-Auskunftsanspruch? >Dazu.

Beweislast:

-Grundsätze

-Bei Abweichung von früherer Auskunft (§ 1375 II 2 BGB)