Bei Verschiebung von Endvermögen
Gesetzeslage:
-Grundsatz: "Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den
dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ..." (§ 1375 II 1 BGB) (bis 31.8.2009 § 1375 II BGB).
-Ausnahme: "Der Betrag der Vermögensminderung wird .. nicht hinzugerechnet, wenn .."
Bedeutung:
Wenn ein Ehegatte sein Vermögen illoyal vermindert hat, wird sein Endvermögen um diesen Betrag wieder erhöht (§ 1375 II 1 BGB), sofern nicht eine Ausnahme eingreift (§ 1375 III BGB >dazu). Ein Ehegatte soll nicht von illoyalen Vermögensminderungen vor dem Stichtag profitieren, Haußleiter/ Kuch NJW-Spezial 2005,343.
Die Wieder-Hinzurechnung gilt auch dann, wenn ansonsten die Kappungsgrenze eingreift (§ 1378 II 2 BGB >dazu).
Illoyale Vermögensminderungen sind nicht nach § 266 StGB strafbar, AG Bamberg FamRZ 2020,1719.
-Unter welchen Voraussetzungen zu prüfen?
-Auch wenn die Vermögensverschiebung noch nicht abgewickelt ist?
-Auskunftsanspruch? >Dazu.
Beweislast: