(>Verfahrensfragen / >Hat S Anspruch auf Stundung?) (>§ 1382 im Kontext) 1. Was ist bei Ausspruch der Stundung ggf. außerdem anzuordnen? a. Verzinsung: (a) Gesetzeslage: (aa) § 1382 II BGB: "Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen." (ab) § 1382 IV BGB: "Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen .. entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen." (ac) Im deutsch-französischen Wahlgüterstand (dazu): Hier gilt Art.17 II des Abkommens (Text). (b) Grundsatz: Bei Stundung ist zwingend eine Verzinsung anzuordnen. (c) Mit welchem Zinssatz? Der gesetzliche Zinssatz ist nur ein Richtwert (nach billigem Ermessen, § 1382 IV BGB); maßgeblich ist, was G bei Anlage auf dem Kapitalmarkt erzielen könnte, Büttner FamRZ 2000,924. (d) Mit welcher Fälligkeit? Nach billigem Ermessen (§ 1382 IV BGB). Zu prüfen ist dabei, ob nicht auch die Fälligkeit der Zinsen "zur Unzeit" (dazu) wäre. b. Sicherheitsleistung: (a) Gesetzeslage: (aa) [...]