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(>Verfahrensfragen / >Wenn Stundung bewilligt wird) (>§ 1382 im Kontext) 1. Muss die Ausgleichsforderung unstreitig sein? a. Im ZA-/FG-Verfahren: S kann eine Stundung nur beanspruchen, soweit er die Ausgleichsforderung nicht bestreitet (§ 1382 I 1 BGB). b. Im Gü-Verfahren (nach § 1382 V BGB): § 1382 I 1 BGB gilt hier nicht; auch wenn die Forderung streitig ist, kann (dann i.d.R. hilfsweise) Stundung beantragt werden, Palandt[75.] 1382 R.5. 2. Wann kann gestundet werden? a. Gesetzeslage: (a) § 1382 I 1 BGB: ".. wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde". (b) § 1382 I 2 BGB: "Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde". (c) Im deutsch-französischen Wahlgüterstand (dazu): Hier gilt Art.17 III des Abkommens (Text). b. Die Voraussetzungen: [...]
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