(>Hat S Anspruch auf Stundung? / >Wenn Stundung bewilligt wird / >Herausgabeanträge) (>§ 1382 im Kontext) 2. Anträge? / 3. Entscheidung über die Stundung / 4. Abänderung? 1. Kommt ein Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung in Betracht? a. Wenn ein Gü-Streitverfahren anhängig ist (isoliert oder als Folgesache): (a) Ist ein Stundungsantrag statthaft? (aa) Gesetzeslage: "Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen" (§ 1382 V BGB). (ab) Bedeutung: Ein Antrag auf Stundung ist nur innerhalb dieses Gü-Verfahrens zulässig (dazu), ggf. als Hilfsantrag. (ab) Was ist nach der dortigen letzten Verhandlung? (b) Wer ist zuständig? Die Entscheidung ist in diesem Fall immer vom Richter zu erlassen (arg. § 25 Nr.3 b) RPflG >dazu) (§ 14 I Nr.2 RPflG). b. Wenn ein Gü-Streitverfahren anhängig war: Ein Antrag auf Stundung erst nach der dortigen letzten [...]