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(>Bei Wegfall des Regelungsbedarfs) 1. Grundsätze: a. Das Gericht muss grds. den Umgang konkret regeln: Fragen des Umgangs, über die sich die Beteiligten nicht einigen können, dürfen nicht deren Verantwortung überlassen werden; die Regelung muss bestimmt sein, Rahm/ Künkel IIIB R.1106 und R.1134. Eine Regelung des Umgangs kann nicht unbefristet verweigert werden, wenn damit faktisch ein Ausschluss des Umgangs durch den anderen Elternteil gebilligt wird, BVerfG DRsp 2006/7514 = FamRZ 2005,1815, BVerfG FamRZ 2006,1005. Auch wenn nur Umgang zu bestimmten Terminen beantragt wird, darf sich das Gericht i.d.R. nicht auf eine Zurückweisung beschränken, jedenfalls wenn noch keine Regelung des Umgangs vorliegt, OLG Brandenburg DRsp 2020/5765. Das Gericht darf den Umgang nicht nur "dem Grunde nach" regeln, OLG Stuttgart DRsp 2007/7326 = FamRZ 2007,1682, OLG Frankfurt DRsp 2008/12607. Ein ungeregelter Umgang "auf Zuruf" verstößt gegen das Kindeswohl, OLG [...]
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