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(Ug-Regelung / Hauptmenü ) (>Grundlagen des Umgangsrechts) 1. Die Rechte sind abzuwägen: a. Grundsatz: Maßgeblich ist das Kindeswohl (dazu) in Abwägung gegenüber den Grundrechten beider Eltern oder sonstiger (dazu) Berechtigter (vgl. § 1697a BGB >Text), OLG Brandenburg DRsp 2007/6658. Das Gericht hat sich um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte zu bemühen, BVerfG DRsp 2009/27196 = FamRZ 2010,109. Im Rahmen der Prüfung des Kindeswohls ist auch der Wunsch (dazu) des Kindes beachtlich, BVerfG DRsp 2007/2982 = FamRZ 2007,105 = NJW 2007,1266. Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, hat das Fachgericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen beider Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt; das Gericht muss sich um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen, BVerfG DRsp 2021/11901 = FamRZ 2021,1709. b. Hat dabei die Sorge Vorrang? (a) Verfassungsfragen: [...]
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