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1. Ab dem 1.7.1998: Dem fälschlich für tot Erklärten überträgt das Familiengericht auf dessen Antrag die Sorge wieder in dem früheren Umfang, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1681 II BGB >dazu). 2. Früher: Das Familiengericht trifft nachträglich eine Sorgerechtsentscheidung bei Auftauchen eines für tot Erklärten nach Wiederverheiratung des anderen Gatten (§ 1681 II 3 BGB). [...]
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