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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2. Rechtslage bis 30.6.1998 1. Welche Zuständigkeitsregeln gelten (ab dem 1.7.1998)? a. Gesetzeslage: (a) Inlandsfälle: "Familiensachen sind .. 2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist" (§ 23b I 2 Nr.2 GVG). (b) Bei Auslandsbezug: "Familiensachen sind .. 11. Verfahren nach den §§ 10 bis 12 sowie nach § 47 des IntFamRVG vom 26.1.2005 (BGBl. I S.162)" (§ 23b I 2 Nr.11 GVG). b. Grundsätze: Das Familiengericht ist danach zuständig: (1) Nur hinsichtlich der "elterlichen" Sorge: (1a) Grundsatz: Die Zuständigkeit des Familiengerichts besteht nur, wenn es um die Sorge (dazu) von Eltern(teilen) betreffend ein Kind (dazu) geht, für Anträge des Vormunds in eigener Sache ist das Vormundschaftsgericht zuständig, Rahm/ Künkel IIIB R.11.1. (1b) Bei analoger Anwendung von § 1631b BGB (dazu) (gemäß § 1800 [...]
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