Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) Wenn es um Fragen der Sorge geht: 1. Ab dem 1.7.1998: a. Wenn Streit der Eltern untereinander besteht: Wenn zumindest der eine Elternteil zumindest teilweise Inhaber der Sorge ist (dazu), um die es geht, ist das Familiengericht stets zuständig. Ob sie getrennt leben oder geschieden sind, ist hierfür unerheblich. b. Wenn ein Elternteil mit einem Dritten streitet: (a) Wegen der Herstellung gemeinsamer Sorge: Ein Streit mit dem gesetzlichen Vertreter des anderen Elternteils nach § 1626c BGB (dazu) ist Familiensache, OLG Stuttgart FamRZ 2000,632 = DRsp 2000/4208. (b) Streit mit einer Pflegeperson: Der Kompetenzstreit nach § 1630 II BGB (dazu) ist Familiensache, wenn ein Elternteil beteiligt ist. (c) Bei Kindesgefährdung: Dritte können bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindes beim Familiengericht Maßnahmen nach § 1666 BGB (dazu) anregen, so auch die Schule, Raack KindPrax 2005,6. c. Wenn der Vormund bzw. Pfleger mit einem [...]