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(>§ 1666 BGB) 1. Grundsätze: Nur wenn hinsichtlich beider Elternteile (sofern sie Inhaber der Sorge sind) festgestellt ist, dass sich ohne die Übertragung der elterlichen Sorge in zeitnaher weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes oder seiner Vermögensinteressen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, OLG Celle DAVorm 1996,618 (zu § 1666 a.F. BGB). Eine dafür ausreichende Gefährdung kann bestehen, wenn zu befürchten ist, dass das Kind weiterhin "zwischen den Eltern hin und her gezogen" wird, OLG Celle DAVorm 1996,618. In Betracht kommen nur Fälle, in denen nicht die Sorge dem anderen Elternteil übertragen bzw. belassen werden kann (§ 1680 BGB >dazu). 2. Bis 30.6.1998: Hier galt § 1671 V BGB: wenn die Übertragung "erforderlich [ist], um eine Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden". Gleicher Gefährdungsbegriff wie in § 1666 BGB, OLG Celle DAVorm 1996,618. [...]
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