- Betriebliche oder berufsständische Invaliditätsversorgungen
- Hoher Ehezeitanteil wegen vorgezogener regulärer Altersgrenze
- Höhere Steuern auf Pensionen als auf Renten, unterschiedliche Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
- Schwerwiegendes Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten während der Ehe
- Ausschluss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
- Manipulationen an der ehezeitlichen Versorgung
- Gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht
- "Wertverzehr" durch laufenden Rentenbezug im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
- Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts
- Keine Abänderung allein wegen grober Unbilligkeit
- Keine grobe Unbilligkeit mehr nach Tod des Ausgleichspflichtigen
- Kürzung oder Minderung eines Wertausgleichs nach der Scheidung
- Unterschieben eines nichtehelichen Kindes in der Ehe
- Langes Getrenntleben
- Kurzes Zusammenleben
- Auslandsberührung
- Asymmetrische Versicherungsverläufe infolge Ausbildung während der Ehe
- Erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht
- Keine gesetzlichen Tatbestände mehr
- Ehefrau ist ausgleichspflichtig
- Die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fallgruppen
- Phasenverschobene Ehe
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend den §§ 1587c, 1587h BGB sowie § 3a Abs. 6 VAHRG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Gesetzesfassung, wonach der Versorgungsausgleich herabzusetzen oder auszuschließen war, wenn und soweit er grob unbillig war. Im Gegensatz zum alten Recht kennt die jetzige Härteklausel keine unterschiedlich gefassten Gruppen von Härtefällen mehr, sondern wurde sprachlich gestrafft. Sie entspricht damit der alten Rechtsprechung die sich um die drei Tatbestandsgruppen in § 1587c BGB im Ergebnis kaum geschert und insbesondere den § 1587c Nr. 1 BGB bereits als generalklauselartigen Auffangtatbestand gehandhabt hatte (vgl. Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. 1998, Rdnr. 717; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1587c Rdnr. 13) und auch zwischen §§ 1587c und 1587h BGB keine [...]
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