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Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung von Härtegründen
Korrektur einer restriktiven Rechtsprechung durch Vereinbarungen
Die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fallgruppen
Abgrenzung zur Kürzung oder Minderung nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB
Die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fallgruppen
Betriebliche oder berufsständische Invaliditätsversorgungen
Hoher Ehezeitanteil wegen vorgezogener regulärer Altersgrenze
Höhere Steuern auf Pensionen als auf Renten, unterschiedliche Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
Schwerwiegendes Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten während der Ehe
Ausschluss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
Manipulationen an der ehezeitlichen Versorgung
Gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht
"Wertverzehr" durch laufenden Rentenbezug im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts
Keine Abänderung allein wegen grober Unbilligkeit
Keine grobe Unbilligkeit mehr nach Tod des Ausgleichspflichtigen
Kürzung oder Minderung eines Wertausgleichs nach der Scheidung
Unterschieben eines nichtehelichen Kindes in der Ehe
Langes Getrenntleben
Kurzes Zusammenleben
Auslandsberührung
Asymmetrische Versicherungsverläufe infolge Ausbildung während der Ehe
Erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht
Keine gesetzlichen Tatbestände mehr
Ehefrau ist ausgleichspflichtig
Die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fallgruppen
Phasenverschobene Ehe
Die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fallgruppen
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vor
Vorzeitige Dienstunfähigkeit von Beamten oder Soldaten, Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Betriebliche oder berufsständische Invaliditätsversorgungen
Hoher Ehezeitanteil wegen vorgezogener regulärer Altersgrenze
Höhere Steuern auf Pensionen als auf Renten, unterschiedliche Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung
Schwerwiegendes Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten während der Ehe
Ausschluss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
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Gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht
"Wertverzehr" durch laufenden Rentenbezug im Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich
Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Mindestselbstbehalts
Keine Abänderung allein wegen grober Unbilligkeit
Keine grobe Unbilligkeit mehr nach Tod des Ausgleichspflichtigen
Kürzung oder Minderung eines Wertausgleichs nach der Scheidung
Unterschieben eines nichtehelichen Kindes in der Ehe
Langes Getrenntleben
Kurzes Zusammenleben
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Erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht
Keine gesetzlichen Tatbestände mehr
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Die häufigsten in der Praxis vorkommenden Fallgruppen
Phasenverschobene Ehe