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Erinnerung

Nach § 11 Abs. 1 RPflG sind gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers die Rechtsbehelfe gegeben, die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zulässig sind. Nur dann, wenn danach ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung gegeben. Anders als nach dem früheren Recht (§ 14 Abs. 2 Buchst. a) und b) RPflG a.F.) sind nach geltendem Recht alle Entscheidungen zum Versorgungsausgleich vom Richter zu treffen. Eine Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den Rechtspfleger kennt das RpflG nicht mehr. Gleiches gilt auch für alle den Versorgungsausgleich betreffenden Zwischenentscheidungen. Lediglich im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) kann es auch in Versorgungsausgleichssachen zu Entscheidungen des Rechtspflegers kommen. Die Erinnerung ist binnen der für die → Beschwerde geltenden Frist, also nach § 63 Abs. [...]
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