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Entgeltpunkte bezeichnen in der → gesetzlichen Rentenversicherung (§ 63 Abs. 2, 3 SGB VI) das Verhältnis des in den einzelnen Kalenderjahren versicherten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten in diesem Jahr. Derjenige Versicherte, der in einem Jahr genau den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erarbeitet hat, erhält einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Für beitragsfreie Zeiten (→ Anrechnungszeiten), Zurechnungs- (→ Zurechnungszeiten) oder Ersatzzeiten werden zusätzliche Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der Gesamtleistung in einem Versicherungsleben abhängig ist. Eine besondere Bewertung erfahren auch sogenannte beitragsgeminderte Zeiten(§§ 54 Abs. 3, 246 SGB VI), d.h. Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Früher wurde statt in Entgeltpunkten in Werteinheitengerechnet. 100 Werteinheiten entsprechen einem [...]
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