Ehezeit
Ein konkreter Versorgungsausgleich kann nur mit feststehenden Werten berechnet und durchgeführt werden. Die auszugleichenden Versorgungen, die sich in aller Regel noch in einem Anwartschaftsstadium befinden, sind aber in aller Regel keine ein für alle Mal festen Größen, sondern von Zeit, Einkommen und anderen Faktoren abhängige Größen. Der Gesetzgeber war deshalb wie beim Zugewinnausgleich gezwungen, Stichtage für die Berechnung der einzelnen Anwartschaften zu benennen. Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG ist Ehezeit i.S.d. Versorgungsausgleichs der Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. In der Sache entspricht dieses dem früheren § 1587 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift wurde lediglich sprachlich angepasst, um die Verständlichkeit zu verbessern. Das Gesetz folgt damit nach wie vor nicht der Überlegung, beim Ehezeitende auf den Zeitpunkt der Trennung als maßgeblichen [...]