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Hat der Unterhaltsberechtigte im Vorverfahren erkennbar nur einen Teil seines Anspruchs geltend gemacht, kann er nach Abschluss des Verfahrens sofort einen Zusatzantrag erheben mit der Begründung, im Vorverfahren sei nur ein Teil des Unterhalts geltend gemacht worden (zur Zusatzklage siehe auch OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 676). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Gläubiger im Vorverfahren eine Nachforderung erkennbar vorbehalten hat. Da Unterhalt regelmäßig in voller Höhe beantragt wird, spricht die Vermutung gegen einen Teilantrag (siehe auch gleichlautendes Stichwort; noch zur Teilklage BGH, FamRZ 1991, 925 re. Sp.; FamRZ 1987, 368). Daher kann z.B. die Geltendmachung der Betreuungskosten nicht im Wege einer Nachforderung geltend gemacht werden, wenn sie im vorausgegangenen Unterhaltsverfahren unterlassen wurde (vgl. AG Westerstede, FamRZ 2003, 552, 553). Solche Nachforderungen können dann nur im Wege eines Abänderungsverfahrens geltend gemacht werden, sofern ein [...]
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