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Die wiederholte Vernehmung desselben Zeugen über dasselbe Beweisthema steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (Thomas/Putzo, ZPO, § 398 Rdnr. 1). Diesem Ermessen sind jedoch Grenzen gesetzt. Hat das erstinstanzliche Gericht über streitige Tatsachen Zeugenbeweis erhoben und ist es aufgrund der Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungs- oder Beschwerdegericht diese Auslegung bzw. Wertung nicht ohne eigene Beweisaufnahme verwerfen und zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen. Eine erneute Vernehmung ist auch dann geboten, wenn das Berufungs- oder Beschwerdegericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die Vorinstanz beurteilen oder die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will. Das Berufungs- oder Beschwerdegericht ist in diesen Fällen gezwungen, die Zeugen gem. § 398 Abs. 1 ZPO nochmals selbst zu vernehmen (BGH v. 27.01.2021 – XII ZR 21/20, FamRZ 2021, 699; BGH v. 07.11.2018 – IV ZR 189/17, FamRZ 2019, [...]
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