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Die Regelungen der ZPO über das Zeugnisverweigerungsrecht sind auch in Familiensachen anzuwenden. Dies folgt in Familienstreitsachen aus der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in den übrigen Familiensachen bei förmlicher Beweiserhebung aus der Verweisung in § 30 Abs. 1 FamFG und bei sonstiger Beweiserhebung aus der Verweisung in § 29 Abs. 2 FamFG. Zur Verweigerung des Zeugnisses aus persönlichen Gründen sind nach § 383 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO Verlobte, der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner (siehe Stichwort „Eingetragene Lebenspartnerschaft“) und bestimmte Verwandte und Verschwägerte einer Partei des Rechtsstreits berechtigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich auch auf eine juristische Person, die von dem nahen Angehörigen vertreten wird. Das einmal entstandene Zeugnisverweigerungsrecht geht dadurch, dass sich die familienrechtlichen Verhältnisse geändert haben, nicht wieder unter (OLG München v. 31.05.2017 – 5 W 556/17, FamRZ 2017, 2036; vgl. [...]
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