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Ordnungsgeld (§ 141 Abs. 3 ZPO)

Die Regelung des § 141 Abs. 3 ZPO gilt durch die Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Familienstreitsachen und damit auch in Unterhaltssachen (§ 112 Nr. 1 FamFG). Bleibt ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet wurde, im Termin aus, kann gegen ihn Ordnungsgeld wie gegen einen zum Termin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel dient der Durchsetzung der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Voraussetzung ist jedoch, dass das persönliche Erscheinen ausdrücklich angeordnet war. Die bloße Ladung zu einer persönlichen Anhörung reicht hierzu nicht aus (OLG Celle v. 29.07.2019 – 21 WF 123/19, FamRZ 2019, 1875). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Partei bzw. einen Beteiligten ist unzulässig, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sachaufklärung (§ 141 Abs. 1 ZPO), sondern der Vergleichsanbahnung diente. Das Gesetz will mit § 141 Abs. [...]
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