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Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, wenn die Entscheidung gegen tragende, rechtsstaatlich geschützte Grundprinzipien verstößt (vgl. BGH, FamRZ 1997, 490, 491; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 447). Nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist daher die Anerkennung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Eine Differenzierung zwischen dem Verfahrensrecht und dem materiellen Recht sieht das Gesetz dabei nicht vor, so dass Verstöße sowohl das Verfahrensrecht als auch das materielle Recht betreffen können. Nicht jede Abweichung des ausländischen Gerichts von Verfahrensgrundsätzen, die der deutsche Richter zu beachten hätte, führt demnach zu einer Unvereinbarkeit mit dem verfahrensrechtlichen ordre public. Nur die ausländischen Gerichtsentscheidungen, die in [...]
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