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Obliegenheiten im Unterhaltsrecht

Die in einem Unterhaltsverhältnis bestehenden wechselseitigen Pflichten werden als unterhaltsrechtliche Obliegenheiten bezeichnet. Die Unterhaltspflicht ist keine einseitige Verpflichtung und besteht daher nicht ohne eine Verpflichtung des Berechtigen. Vielmehr sind die Unterhaltsverhältnisse geprägt durch die gegenseitige Beistandspflicht. Im Eltern-Kind-Verhältnis ist diese ausdrücklich in § 1618a BGB geregelt; für Ehegatten folgt sie aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, und im Übrigen wird sie aus § 242 BGB hergeleitet. Die Beistandspflicht führt beispielsweise dazu, dass der Unterhaltspflichtige dann, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, diesem finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen hat, damit der Unterhaltsbedarf sichergestellt ist. Dem steht die Verpflichtung des Unterhaltsberechtigen gegenüber, zunächst alles zu versuchen, seinen Bedarf selbst zu decken, bevor er den Unterhaltspflichtigen in Anspruch nimmt. Aus der gegenseitigen [...]
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