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Der Halbteilungsgrundsatz bedeutet, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein unterhaltsberechtigter Ehegatte durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, 1914 f. m. Anm. Maurer). Besteht die Unterhaltspflicht nur einem Ehegatten gegenüber, ist bei der Bedarfsbemessung jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen. Sie nehmen in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teil, wie sich letztlich aus Art. 3 GG herleiten lässt (BVerfG, FamRZ 2002, 527, 529; BGH, FamRZ 1992, 539, 541; BGH, FamRZ 1988, 265, 267). Besteht die Unterhaltspflicht jedoch zwei Ehegatten gegenüber, ist den Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen jeweils 1/3 des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen (BGH, Urt. v. 30.07.2008 – XII ZR 177/06, FamRZ 2008, 1911, 1914 f. m. Anm. Maurer; OLG Bremen, FamRZ 2009, 343; OLG Celle, FamRZ 2009, 348; [...]
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