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Aufwendungen für Hausratsversicherungsprämien (siehe auch die Stichwörter „Unfallversicherungsbeiträge“ und „Haftpflichtversicherungsprämien“) gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung und können daher nicht bedarfsmindernd beim Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535, Rdnr. 22 m. Anm. Hauß; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.1986 – 2 UF 285/84, FamRZ 1987, 387 unter Berufung auf die unveröffentlichte Entscheidung des BGH v. 01.02.1984 – IVb ZR 45/82). Dies gilt auch für den Elternunterhalt (BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07, FamRZ 2010, 1535, Rdnr. 22 m. Anm. Hauß; a.A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2007 – 2 UF 61/07, FamRZ 2008, 438: wegen der Nachrangigkeit des Elternunterhalts sollen die Aufwendungen abzugsfähig sein). Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt nicht, da die Nachrangigkeit des Elternunterhalts bereits bei der Bemessung des Selbstbehalts ausreichend [...]
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