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§ 1579 Nr. 8 BGB n.F. (Nr. 7 a.F.) enthält, was den Katalog von Härtefällen in § 1579 BGB angeht, einen Auffangtatbestand (BGH, FamRZ 1995, 1405, 1406; BGH, FamRZ 1987, 572, 575); zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)”, „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)”, „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt”, „Belange des Kindes (§ 1579 BGB)” und „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)”. Die Härteklausel soll die Anwendung dieser Vorschrift auch in den Fällen sicherstellen, in denen ein anderer als in § 1579 Nr. 1–7 BGB genannter Grund vorliegt, der aber ebenso schwer wiegt wie die dort aufgeführten Fälle. Dabei darf allerdings ein Sachverhalt, der die Voraussetzungen der Nr. 1–7 unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht erfüllt, nicht mit Hilfe der Nr. 8 zu einem Härtefall gemacht werden (BGH, FamRZ 1995, 1405, 1407 li.Sp.; BGH, [...]
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