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Grundsicherung wegen Alter oder Erwerbsminderung

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Die Grundsicherung wegen Alters oder Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII will erreichen, dass Menschen, die ihren Lebensunterhalt aufgrund ihres Alters oder einer Erwerbsminderung nicht mehr selbst bestreiten können, so viel Geld zur Verfügung haben, dass sie ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Grundsicherungsberechtigt sind somit Menschen, die entweder aufgrund Alters oder unabhängig von der Arbeitsmarktlage aus sonstigen Gründen i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung) dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen es als unwahrscheinlich einzustufen ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Grundsicherungsleistung wegen Alters setzt das Erreichen der rentenrechtlich maßgeblichen Altersgrenze voraus. Daher enthält § 41 SGB XII die aus dem Rentenversicherungsrecht bekannte Staffel vom 65.–67. Lebensjahr. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Leistungsberechtigte aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt nicht [...]
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