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Ist ein Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig, so kommt nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 304 Abs. 1 ZPO in Familienstreitsachen ein Zwischenbeschluss über den Anspruchsgrund in Betracht. Der Antrag, einen sogenannten Grundbeschluss zu erlassen, ist ein Prozess- bzw. Verfahrensantrag, kein Sachantrag. Der Erlass einer Grundentscheidung steht im Ermessen des Gerichts (BGH v. 25.09.2002 – XII ZR 55/00, FamRZ 2003, 31, 32). Ein Grundbeschluss darf jedoch nicht ergehen, wenn die streitentscheidenden Tatsachen sowohl für den Grund als auch für die Höhe von Bedeutung sein können oder doch wenigstens ein enger Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Das ist in Unterhaltssachen regelmäßig der Fall. Deshalb sind in Unterhaltssachen Grundentscheidungen unzulässig (vgl. OLG Hamm v. 19.03.2003 – 11 UF 200/02, FamRZ 2004, 109, 110; OLG Schleswig v. 05.02.1998 – 13 UF 111/97, FamRZ 1999, 27; OLG Köln v. 12.10.1994 – 27 UF 86/94, FamRZ 1995, 1365; OLG [...]
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