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Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind bei der Bestimmung der abzugsfähigen Belastungen die gesundheitsbedingten Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Dazu gehören z.B. Kosten für eine medizinisch notwendige Diät und der Eigenanteil an Arzt- und Arzneimittelkosten (BGH, FamRZ 1986, 661, 663; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2120: Zuzahlungen zu Arzneimitteln sowie die Praxisgebühr stellen keine gesundheitsbedingten Mehraufwendungen dar; siehe auch das Stichwort „Praxisgebühr“), an Brillen, Zahnbehandlungskosten und Zahnprothesen. Auch Aufwendungen für eine Haushaltshilfe können anrechnungsfähige Sonderaufwendungen sein (BGH, FamRZ 1986, 661, 663; BGH, FamRZ 1984, 151, 154). Kosten für eine medizinisch erforderliche Diät lösen allerdings nur insoweit einen Zusatzbedarf aus, als sie die Kosten für die normale Ernährung übersteigen. Diese Mehrkosten können nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1992, [...]
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